In Ausbildung und Studium habt ihr Rechte und Pflichten. Einige stehen in eurem Ausbildungsvertrag - aber es gibt deutlich mehr Fragen, als ihr darin Antworten findet. Die wichtigsten und häufigsten rechtlichen Fragen - und natürlich die Antworten - hat hier die AG Junge Pflege Nordwest für euch zusammengestellt. Ansonsten: Fragt uns, was euch interessiert!
Für eine detaillierte Rechtsberatung haben wir Juristinnen und Juristen im DBfK, die dir als Expertinnen und Experten vom ersten Ausbildungstag an und für dein gesamtes Berufsleben zur Seite stehen können. Als DBfK-Mitglied bieten wir dir so mit den richtigen Ansprechpartnern den nötigen Schutz, den du in einem nicht immer fairen Wettbewerb um deine pflegerische Expertise benötigst!
Zugangsvoraussetzung zur Pflegeausbildung ist es, fit und motiviert zu sein und:
Ein Praktikum ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber
sicherlich sinnvoll. Die Bescheinigung macht sich auch gut in deiner
anschließenden Bewerbung.
Eher seltenere Zugangswege zur Pflegeausbildung
werden in § 11 des Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) beschrieben.
Für ein Studium wird in Deutschland generell eine Hochschulzugangsberechtigung
vorausgesetzt. Dies ist meist das Abitur als Zeugnis für „Allgemeine
Hochschulreife“, aber auch eine berufliche Qualifikation kann ggf. zum Studium
berechtigen. Auch der Schulabschluss mit einer fachgebundenen Hochschulreife
ist ein möglicher Zugangsweg (z.B. über eine Fachoberschule Gesundheit &
Soziales mit Schwerpunkt Gesundheit und Pflege).
Die genauen Anforderungen der Hochschulen erfährst du auf den Seiten der Hochschulen selbst.
Auch. Die offizielle Berufsbezeichnung war einmal
„(Kinder-) Krankenschwester/-pfleger“ und lautet seit 2004 „Gesundheits- und
(Kinder-) Krankenpfleger/in“ bzw. „Altenpfleger/in“.
Ab 2020 wird sie für alle in die Ausbildung Startenden „Pflegefachmann/-frau“ heißen. Dies wird jeweils im Berufsgesetz geregelt, das für deinen Abschluss gültig ist. (s. nächster Punkt).
Jein. Es ist gibt viele Gesetze, die die Ausbildung /
das Studium der Pflege regeln. Berufsbezeichnung, Ausbildungsziel und
Ausbildungsvertragsinhalte sind gesetzlich geregelt. Gesetze ändern sich zudem.
Am 17. Juli 2017 wurde das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) beschlossen, welches deutlich mehr ändert als die zukünftige Berufsbezeichnung (s.o.). Bis 2020 wird der gesetzliche Rahmen von Pflegeausbildung / -studium auf Bundesebene formuliert durch das
Ab 1. Januar 2020 wird das Pflegeberufegesetz
(PflBG) in Kraft treten und die vorherigen Gesetze zusammen mit einer neuen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ablösen. Jedes einzelne Bundesland kann
zusätzlich noch eigene Regelungen in Gesetzen verpacken.
Wirklich sehr viele §§. Ruft uns bei Fragen gern an.

Eure Lehrerin /
euer Lehrer muss unserer Auffassung nach natürlich etwas auf dem Kasten
haben, wenn die pflegerische Ausbildung in ihre / seine Hände gelegt
wird. Die gesetzlichen Anforderungen steigen hier auch kontinuierlich.
In den einzelnen Bundesländern sind die Anforderungen an die Bildung eurer Lehrer individuell geregelt: Fast immer gilt, dass sie studiert haben müssen. Aber: Auch Lehrer und Profs sind nur Menschen und nicht jeder kann mit jedem bzw. mit jedem Unterrichtsstil. Informiert euch vorab gut, wo ihr eure Ausbildung machen möchtet.
Ehemalige Schüler/innen und Student/innen sind gute Informationsquellen, evtl. merkt ihr auch spätestens im Vorstellungsgespräch, ob die Chemie stimmt. Mit guten Lehrern macht die Ausbildung einfach mehr Spaß! Wenn ihr euch ungerecht behandelt fühlt, sucht den konstruktiven Dialog. Wir helfen gern.
Nein, es gibt nach § 66 PflBRefG
klare Übergangsvorschriften für
begonnene Ausbildungen nach dem
Krankenpflegegesetz oder dem
Altenpflegegesetz.
Diese sind:

Jein. An
Hochschulen könnt ihr Bibliotheken nutzen und euch Bücher ausleihen, in
der Altenpflege gibt es diese Option ggf. auch über Kooperationen, sonst
muss leider noch selbst finanziert werden.
In der beruflichen Ausbildung
als „Gesundheits- und (Kinder-)krankenpfleger/in“ hat der Träger „der
Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich
der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind“
(§ 10 (1) Nr. 2 KrPflG).
Eine weitere Möglichkeit Bücher zu finanzieren
bieten z.B. Stipendien.
Ja. Die
Probezeit dauert 6 Monate und innerhalb dieser Zeit kann dich der
Ausbildungsträger jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Das braucht auch nicht begründet zu werden.
Schlechte Noten
könnten jedoch auch bedeuten, dass etwas falsch läuft: Evtl. passt dir
die Ausbildung nicht? Oder die Schule? Oder der Lehrer? Für dich selbst gilt
hier zum Glück auch in diesen ersten 6 Monaten, dass du jederzeit wieder
aussteigen kannst.
Die Ausbildung ist überdurchschnittlich anspruchsvoll. Lass dich nicht zu schnell entmutigen, viele verbessern sich über die drei Jahre bis zum Examen. Wo Wille und Gehirn sind, ist auch ein Weg die Pflegeausbildung erfolgreich abzuschließen!
In Zukunft sagt
das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) hier ganz klar „Ja!“ – und wie
viel: „Die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung muss
im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu
leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfinden!“ (§6 Abs. 3 PflBRefG).
Das gilt auch für dual Studierende (§38 Abs. 3 PflBRefG).
Der Träger der
Ausbildung ist verpflichtet, die Praxisanleitung sicherzustellen (§18
Abs. 1 Nr. 3 PflBRefG). Dies muss die Schule anhand eines
„Ausbildungsnachweises“ kontrollieren (§10 Abs. 2 PflBRefG).
Wir hören
leider immer wieder, dass Ausbildungsnachweise gefälscht werden, da eine
Praxisanleitung arbeitsbedingt nicht möglich war. Das ist natürlich nicht
rechtens und kann für die Beteiligten gravierende Folgen haben. Wenn ihr
merkt, dass eine Praxisanleitung auf eurer Station nicht vereinbart bzw.
gewährleistet werden kann, informiert rechtzeitig eure Schule /
Hochschule! Die Schule / Hochschule muss dann mit dem Träger ins Gespräch
kommen. Sie hat zudem für eine angemessene „Praxisbegleitung“ durch eure
Lehrer/innen zu sorgen. Sucht gegebenenfalls den konstruktiven Dialog! Aber
macht euch nicht strafbar.
Wir helfen gern!
Leider ist eine
miese Ausbildungssituation nicht strafbar. Aber du kannst trotzdem etwas
unternehmen. Wenn es in deiner Ausbildungsstelle eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung (JAV) gibt, kannst du dich dahin wenden. Du
kannst auch deine Schule auf die schlechte Situation ansprechen und um
Unterstützung bitten.
Ein Wechsel des Ausbildungsträgers ist ebenfalls
möglich, sollte aber erst der letzte Schritt sein. Keinesfalls solltest
du Tätigkeiten übernehmen, die du nicht gelernt hast!
Wir sprechen gern mit dir über Details!
Ja, außer in
Bayern und in Sachsen. Diese beiden Bundesländer haben nämlich kein
Bildungsurlaubsgesetz. Alle anderen Bundesländern dagegen schon.
Dort, wo es Bildungsurlaubsgesetze gibt, kannst du auch als Auszubildende/r Bildungsurlaub beantragen.
Ja. Pause ist
Pflicht. Das Arbeitszeitgesetz macht keine Ausnahme: Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer/innen, egal in welcher Branche, nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies sicherzustellen, dazu gehört auch, ggfs. für die Ablösung zu sorgen. Die für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörden kontrollieren dies gelegentlich. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten nachweislich keine gesetzliche Pause gewähren, müssen mit unangenehmen Sanktionen rechnen.
Nein, das wäre
dann keine Pause, sondern Bereitschaftsdienst. Pause bedeutet: Du kannst völlig
frei über diese Zeit verfügen, also beispielsweise auch das Haus und
Gelände verlassen für einen Spaziergang, zum Essen oder Einkaufen usw. Ausnahme:
In einer Betriebsvereinbarung ist festgelegt, dass der Betrieb nicht
verlassen werden darf, z.B. aus Sicherheitsgründen.
Dein Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass während deiner Pausenzeit der Stationsbetrieb reibungslos weiterlaufen kann. Wie er das macht, ist nicht dein Problem.
Nein. Das Ausbildungsverhältnis dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. So steht das im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz. Du musst also abwarten, bis diese Zeit tatsächlich um ist, um als „Examinierte/r“ angestellt zu werden.
Nein. Während der dreijährigen Laufzeit des Ausbildungsvertrags bekommst du durchgehend das Schüler/innen-Gehalt.
Nein. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege und in der Altenpflege ist geregelt, dass die
praktische Ausbildung mindestens 2.500 Stunden umfassen muss. Die theoretische
Ausbildung übrigens mindestens 2.100 Stunden.
Mindestens heißt aber, dass es auch mehr Stunden sein dürfen und dass du diese leisten musst, solange der Ausbildungsvertrag noch läuft.
Nein. Aber Bummeligkeit deines Arbeitgebers kann sich für
dich lohnen: Wenn du nach der Ausbildung im selben Haus weiterarbeitest, obwohl
dir der Arbeitgeber noch keinen Vertrag vorgelegt hat, ist ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis entstanden. Natürlich kann es auch sein, dass eine Übernahme
an deine Examensnote o.ä. gebunden wird, manche Arbeitgeber sprechen auch eine
„Übernahmegarantie“ aus.
Aber im Ernst: Pflegende sind in Zukunft Mangelware,
ihr habt gute Verhandlungschancen bei der Jobsuche. Wenn ihr gut seid sogar
sehr gute.
Wir helfen euch gern.
Nein. Wenn du ohne Unterbrechung nach der Ausbildung als Examinierte/r im selben Haus im Arbeitsverhältnis bist, entfällt die Probezeit, sie kennen dich ja schon lange genug.
Einen einheitlichen Tarif für alle Pflegenden gibt es
nicht. Üblich ist es aber, dass die Vergütung des öffentlichen Dienstes sowohl
in der (Kinder-)Krankenpflege als auch in der Altenpflege als Messlatte
herangezogen wird. Das ist dann P 7 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst), was derzeit einem Bruttogehalt von 2.635,53 Euro (Stand August 2017) für
eine volle Stelle entspricht.
Das wäre auch für dich die Verhandlungsbasis,
wenn du zu einem Arbeitgeber gehen willst, der keinen Tarifvertrag anwendet.
Bei Fragen helfen wir gern.
Klar. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in, die nach dem Krankenpflegegesetz erteilt wurde, gilt auch nach dem Pflegeberufegesetz weiter. Gesundheits- und Krankenpfleger/innen dürfen sich ohne Weiteres jetzt "Pflegefachmann/-frau“ nennen. Das gilt übrigens auch für Altenpfleger/innen.
Eine gesetzliche Vorschrift, wann der Dienstplan spätestens
bekanntgegeben werden muss, gibt es nicht. Jedoch folgt aus der Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer sowohl seine Dienstzeit als auch seine
Freizeit rechtzeitig planen können muss.
Keinesfalls darf eine Dienstplanung unter der Frist der Abrufarbeit gemäß § 12 Absatz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) von mindestens vier Tagen liegen.
Nach Bekanntgabe des Dienstplans kurzfristig, also am selben Tag oder einen Tag vorher „Pflicht-Frei“ zu bekommen oder zum Dienst gerufen zu werden, ist nicht ohne dein geäußertes Einverständnis möglich. Der Arbeitgeber hat kein Weisungs- bzw. Direktionsrecht in deiner Freizeit!
Nein. Da Pflegende in aller Regel keine Abrufarbeit leisten, muss der Dienstplan für dich verbindlich bekannt gegeben werden (vgl. § 12 TzBfG: Arbeit auf Abruf). Es bedürfte einer vertraglichen Vereinbarung, dass du deine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hast. Auch hier gilt, dass der Abruf zur Arbeit mindestens vier Tage vorher erfolgen muss.

Oft hören wir, dass bei Personalmangel ein Notfall
vorliege und dass der Arbeitgeber daher zum Dienst verpflichten kann. - Das ist
aber nicht richtig. Ein struktureller Personalmangel ist kein Notfall, sondern
liegt im Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Sein Betriebsrisiko kann der
Arbeitgeber jedoch nicht auf die Mitarbeiter abwälzen.
Der Arbeitgeber hat für die ausreichende Personalbesetzung zu sorgen, er kann hierfür verschiedene organisatorische Kooperationen und Vorsichtsmaßnahmen treffen! – Mach dich nicht zum Lückenbüßer und „Ja-Sager“, das ist ein gefährlicher Teufelskreis, der illegal ist und langfristig dir, deinen Kollegen und auch Patienten schaden kann!
Durch Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber
sein Weisungsrecht über die Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Dienste und
Schichten wirksam ausgeübt. Änderungen sind min. vier Tage im Voraus zu
besprechen (s.o.). Das heißt, du hast hiermit deine Sollarbeitszeit erfüllt und
bist nicht verpflichtet, deine Freizeit oder deinen Urlaub zu unterbrechen.
Abmahnungen oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen, weil du in deinem
Frei nicht am Telefon erreichbar warst, sind unzulässig!
Lass dich nicht
einschüchtern: Wir haben schon von Leitungen gehört, die sogar persönlich vor
der Haustür einer Arbeitnehmerin standen, um sie zur kurzfristigen
Dienstaufnahme zu bewegen und die eine Abmahnung verschickten, da die
Arbeitnehmerin sich der Erreichbarkeit entzogen habe. – Das ist nicht rechtens.
Auch Skizzen, in denen Pflegende für alle kommenden Dienstpläne in ihrem Frei
Tage angeben, an denen sie bereit sein würden, im Fall des kurzfristigen
Ausfalls von Personal freiwillig einzuspringen, sind ebenfalls nicht legal! Dies
wäre ein „Rufbereitschaftsdienst“ durch die Hintertür.
Macht euch keine Sorgen: Ein Arbeitgeber wird vermutlich IMMER auf legalem Wege Personal finden können. – Die Frage ist nur, was es kostet. Macht euch nicht zur billigen Notlösung auf Kosten eurer eigenen Gesundheit!
Ja. Der Arbeitgeber kann für bestimmte Zeiten im Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Gründen eine Urlaubssperre festlegen. Das heißt, in diesem Zeitraum werden generell keine Urlaubsanträge genehmigt. Das muss mit dem Betriebsrat, dem Personalrat oder der MAV abgesprochen sein. Gibt es kein Mitarbeitervertretungsorgan im Betrieb, bestimmt der Arbeitgeber das alleine.
Diese Liste ist schon recht lang, aber wir haben immer Platz für euch! Schickt uns, was euch bewegt oder ruft uns an und wir nehmen hier eure Themen auf oder beraten euch individuell zu euren Fragen und Problemen. Wir freuen uns von euch zu hören!
Kontakt:
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