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Junge Pflege Kongress Nordwest 2024

 
 

AG JUNGE PFLEGE

REGION NORDWEST

Rechtliches zum Pflegeberuf

 
 

Achtung, Stolpersteine!

In Ausbildung und Studium habt ihr Rechte und Pflichten. Einige stehen in eurem Ausbildungsvertrag - aber es gibt deutlich mehr Fragen, als ihr darin Antworten findet. Die wichtigsten und häufigsten rechtlichen Fragen - und natürlich die Antworten - hat hier die AG Junge Pflege Nordwest für euch zusammengestellt. Ansonsten: Fragt uns, was euch interessiert!

Für eine detaillierte Rechtsberatung haben wir Juristinnen und Juristen im DBfK, die dir als Expertinnen und Experten vom ersten Ausbildungstag an und für dein gesamtes Berufsleben zur Seite stehen können. Als DBfK-Mitglied bieten wir dir so mit den richtigen Ansprechpartnern den nötigen Schutz, den du in einem nicht immer fairen Wettbewerb um deine pflegerische Expertise benötigst!

Kontakt

Mitgliedervorteile

 
 

Vor der Ausbildung

Wer darf eine Pflegeausbildung beginnen?

Zugangsvoraussetzung zur Pflegeausbildung ist es, fit und motiviert zu sein und:

  • mindestens einen Realschulabschluss
  • oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung
  • oder einen Hauptschulabschluss mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder mindestens einjähriger Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zu besitzen. 

Ein Praktikum ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sicherlich sinnvoll. Die Bescheinigung macht sich auch gut in deiner anschließenden Bewerbung.

Eher seltenere Zugangswege zur Pflegeausbildung werden in § 11 des Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) beschrieben.

 
 

Wer darf ein Pflegestudium beginnen?

Für ein Studium wird in Deutschland generell eine Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt. Dies ist meist das Abitur als Zeugnis für „Allgemeine Hochschulreife“, aber auch eine berufliche Qualifikation kann ggf. zum Studium berechtigen. Auch der Schulabschluss mit einer fachgebundenen Hochschulreife ist ein möglicher Zugangsweg (z.B. über eine Fachoberschule Gesundheit & Soziales mit Schwerpunkt Gesundheit und Pflege).

Die genauen Anforderungen der Hochschulen erfährst du auf den Seiten der Hochschulen selbst.

 
 

Wie heißt der Beruf eigentlich? - Schwester? Pfleger?

Auch. Die offizielle Berufsbezeichnung war einmal „(Kinder-) Krankenschwester/-pfleger“ und lautet seit 2004 „Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/in“ bzw. „Altenpfleger/in“.

Ab 2020 wird sie für alle in die Ausbildung Startenden „Pflegefachmann/-frau“ heißen. Dies wird jeweils im Berufsgesetz geregelt, das für deinen Abschluss gültig ist. (s. nächster Punkt).

 
 

Gibt es ein Gesetz für die Ausbildungs- / Studieninhalte der Pflege?

Jein. Es ist gibt viele Gesetze, die die Ausbildung / das Studium der Pflege regeln. Berufsbezeichnung, Ausbildungsziel und Ausbildungsvertragsinhalte sind gesetzlich geregelt. Gesetze ändern sich zudem.

Am 17. Juli 2017 wurde das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) beschlossen, welches deutlich mehr ändert als die zukünftige Berufsbezeichnung (s.o.). Bis 2020 wird der gesetzliche Rahmen von Pflegeausbildung / -studium auf Bundesebene formuliert durch das

Ab 1. Januar 2020 wird das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft treten und die vorherigen Gesetze zusammen mit einer neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ablösen. Jedes einzelne Bundesland kann zusätzlich noch eigene Regelungen in Gesetzen verpacken.

Wirklich sehr viele §§. Ruft uns bei Fragen gern an.

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Habe ich ein Recht auf gute Lehrerinnen und Lehrer?

Eure Lehrerin / euer Lehrer muss unserer Auffassung nach natürlich etwas auf dem Kasten haben, wenn die pflegerische Ausbildung in ihre / seine Hände gelegt wird. Die gesetzlichen Anforderungen steigen hier auch kontinuierlich.

In den einzelnen Bundesländern sind die Anforderungen an die Bildung eurer Lehrer individuell geregelt: Fast immer gilt, dass sie studiert haben müssen. Aber: Auch Lehrer und Profs sind nur Menschen und nicht jeder kann mit jedem bzw. mit jedem Unterrichtsstil. Informiert euch vorab gut, wo ihr eure Ausbildung machen möchtet.

Ehemalige Schüler/innen und Student/innen sind gute Informationsquellen, evtl. merkt ihr auch spätestens im Vorstellungsgespräch, ob die Chemie stimmt. Mit guten Lehrern macht die Ausbildung einfach mehr Spaß! Wenn ihr euch ungerecht behandelt fühlt, sucht den konstruktiven Dialog. Wir helfen gern.

 
 

2020 kommt also die neue Pflegeberufeausbildung: Muss ich meine Ausbildung bis dahin abgeschlossen haben?

Nein, es gibt nach § 66 PflBRefG klare Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz.

Diese sind:

  1. Eine Ausbildung
    • zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger
    • oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
    die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

  2. Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

    Die „alte“ Ausbildung lässt sich zudem in die „neue“ Ausbildung auf Antrag überleiten; das Nähere regeln die Länder.

    Bei Fragen helfen wir gern.
 
 
 

In der Ausbildung

 
 
Rechtstipps-Bibliothek-Studenten
 
 

Diese ganzen Bücher sind schwer und schweineteuer! Muss ich die alle selbst bezahlen?

Jein. An Hochschulen könnt ihr Bibliotheken nutzen und euch Bücher ausleihen, in der Altenpflege gibt es diese Option ggf. auch über Kooperationen, sonst muss leider noch selbst finanziert werden.

In der beruflichen Ausbildung als „Gesundheits- und (Kinder-)krankenpfleger/in“ hat der Träger „der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind“ (§ 10 (1) Nr. 2 KrPflG).

Eine weitere Möglichkeit Bücher zu finanzieren bieten z.B. Stipendien.

 
 

Kann ich aus der Probezeit fliegen, wenn ich schlechte Noten schreibe?

Ja. Die Probezeit dauert 6 Monate und innerhalb dieser Zeit kann dich der Ausbildungsträger jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das braucht auch nicht begründet zu werden.

Schlechte Noten könnten jedoch auch bedeuten, dass etwas falsch läuft: Evtl. passt dir die Ausbildung nicht? Oder die Schule? Oder der Lehrer? Für dich selbst gilt hier zum Glück auch in diesen ersten 6 Monaten, dass du jederzeit wieder aussteigen kannst.

Die Ausbildung ist überdurchschnittlich anspruchsvoll. Lass dich nicht zu schnell entmutigen, viele verbessern sich über die drei Jahre bis zum Examen. Wo Wille und Gehirn sind, ist auch ein Weg die Pflegeausbildung erfolgreich abzuschließen!

 
 

Habe ich ein Recht auf „Praxisanleitung“?

In Zukunft sagt das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) hier ganz klar „Ja!“ – und wie viel: „Die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung muss im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfinden!“ (§6 Abs. 3 PflBRefG). Das gilt auch für dual Studierende (§38 Abs. 3 PflBRefG).

Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Praxisanleitung sicherzustellen (§18 Abs. 1 Nr. 3 PflBRefG). Dies muss die Schule anhand eines „Ausbildungsnachweises“ kontrollieren (§10 Abs. 2 PflBRefG).

Wir hören leider immer wieder, dass Ausbildungsnachweise gefälscht werden, da eine Praxisanleitung arbeitsbedingt nicht möglich war. Das ist natürlich nicht rechtens und kann für die Beteiligten gravierende Folgen haben. Wenn ihr merkt, dass eine Praxisanleitung auf eurer Station nicht vereinbart bzw. gewährleistet werden kann, informiert rechtzeitig eure Schule / Hochschule! Die Schule / Hochschule muss dann mit dem Träger ins Gespräch kommen. Sie hat zudem für eine angemessene „Praxisbegleitung“ durch eure Lehrer/innen zu sorgen. Sucht gegebenenfalls den konstruktiven Dialog! Aber macht euch nicht strafbar.

Wir helfen gern!

Meine Ausbildungssituation ist miserabel, muss ich das „anzeigen“?

Leider ist eine miese Ausbildungssituation nicht strafbar. Aber du kannst trotzdem etwas unternehmen. Wenn es in deiner Ausbildungsstelle eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gibt, kannst du dich dahin wenden. Du kannst auch deine Schule auf die schlechte Situation ansprechen und um Unterstützung bitten.

Ein Wechsel des Ausbildungsträgers ist ebenfalls möglich, sollte aber erst der letzte Schritt sein. Keinesfalls solltest du Tätigkeiten übernehmen, die du nicht gelernt hast!

Wir sprechen gern mit dir über Details!

 
 

Kann ich in der Ausbildung Bildungsurlaub beantragen?

Ja, außer in Bayern und in Sachsen. Diese beiden Bundesländer haben nämlich kein Bildungsurlaubsgesetz. Alle anderen Bundesländern dagegen schon.

Dort, wo es Bildungsurlaubsgesetze gibt, kannst du auch als Auszubildende/r Bildungsurlaub beantragen.

 
 

Bin ich verpflichtet, eine Pause zu nehmen?

Ja. Pause ist Pflicht. Das Arbeitszeitgesetz macht keine Ausnahme: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer/innen, egal in welcher Branche, nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies sicherzustellen, dazu gehört auch, ggfs. für die Ablösung zu sorgen. Die für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörden kontrollieren dies gelegentlich. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten nachweislich keine gesetzliche Pause gewähren, müssen mit unangenehmen Sanktionen rechnen.

 
 

Was ist eine „Pause“? Muss ich in der Pause zur Klingel laufen bzw. dafür im Dienstzimmer erreichbar sein?

Nein, das wäre dann keine Pause, sondern Bereitschaftsdienst. Pause bedeutet: Du kannst völlig frei über diese Zeit verfügen, also beispielsweise auch das Haus und Gelände verlassen für einen Spaziergang, zum Essen oder Einkaufen usw. Ausnahme: In einer Betriebsvereinbarung ist festgelegt, dass der Betrieb nicht verlassen werden darf, z.B. aus Sicherheitsgründen.

Dein Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass während deiner Pausenzeit der Stationsbetrieb reibungslos weiterlaufen kann. Wie er das macht, ist nicht dein Problem.

 
 

Kann ich nach bestandenem Examen sofort aufhören und bei einem anderen Arbeitgeber als Examinierte/r anfangen?

Nein. Das Ausbildungsverhältnis dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. So steht das im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz. Du musst also abwarten, bis diese Zeit tatsächlich um ist, um als „Examinierte/r“ angestellt zu werden.

 
 

Bekomme ich das Gehalt eines/einer Examinierten, sobald ich die Prüfung bestanden habe?

Nein. Während der dreijährigen Laufzeit des Ausbildungsvertrags bekommst du durchgehend das Schüler/innen-Gehalt.

 
 

Kann ich weitere Arbeitseinsätze ablehnen, wenn ich die 2.500 Praxisstunden voll habe?

Nein. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und in der Altenpflege ist geregelt, dass die praktische Ausbildung mindestens 2.500 Stunden umfassen muss. Die theoretische Ausbildung übrigens mindestens 2.100 Stunden.

Mindestens heißt aber, dass es auch mehr Stunden sein dürfen und dass du diese leisten musst, solange der Ausbildungsvertrag noch läuft.

 
 
 

Nach der Ausbildung

 
 

Habe ich ein Recht auf eine Übernahme nach der Ausbildung?

Nein. Aber Bummeligkeit deines Arbeitgebers kann sich für dich lohnen: Wenn du nach der Ausbildung im selben Haus weiterarbeitest, obwohl dir der Arbeitgeber noch keinen Vertrag vorgelegt hat, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Natürlich kann es auch sein, dass eine Übernahme an deine Examensnote o.ä. gebunden wird, manche Arbeitgeber sprechen auch eine „Übernahmegarantie“ aus.

Aber im Ernst: Pflegende sind in Zukunft Mangelware, ihr habt gute Verhandlungschancen bei der Jobsuche. Wenn ihr gut seid sogar sehr gute.

Wir helfen euch gern.

 
 

Habe ich eine Probezeit, wenn ich nach der Ausbildung übernommen werde?

Nein. Wenn du ohne Unterbrechung nach der Ausbildung als Examinierte/r im selben Haus im Arbeitsverhältnis bist, entfällt die Probezeit, sie kennen dich ja schon lange genug.

 
 

Wieviel muss ich nach der Ausbildung verdienen? In welcher Tarifstufe muss ich einsteigen?

Einen einheitlichen Tarif für alle Pflegenden gibt es nicht. Üblich ist es aber, dass die Vergütung des öffentlichen Dienstes sowohl in der (Kinder-)Krankenpflege als auch in der Altenpflege als Messlatte herangezogen wird. Das ist dann P 7 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), was derzeit einem Bruttogehalt von 2.635,53 Euro (Stand August 2017) für eine volle Stelle entspricht.

Das wäre auch für dich die Verhandlungsbasis, wenn du zu einem Arbeitgeber gehen willst, der keinen Tarifvertrag anwendet.

Bei Fragen helfen wir gern.

 
 

Darf ich noch als „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ arbeiten, wenn jetzt die Berufsbezeichnung „Pflegefachmann/-frau“ lautet?

Klar. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in, die nach dem Krankenpflegegesetz erteilt wurde, gilt auch nach dem Pflegeberufegesetz weiter. Gesundheits- und Krankenpfleger/innen dürfen sich ohne Weiteres jetzt "Pflegefachmann/-frau“ nennen. Das gilt übrigens auch für Altenpfleger/innen.

 
 

Bis wann muss der Dienstplan bekanntgegeben werden?

Eine gesetzliche Vorschrift, wann der Dienstplan spätestens bekanntgegeben werden muss, gibt es nicht. Jedoch folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer sowohl seine Dienstzeit als auch seine Freizeit rechtzeitig planen können muss.

Keinesfalls darf eine Dienstplanung unter der Frist der Abrufarbeit gemäß § 12 Absatz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) von mindestens vier Tagen liegen.

 
 

Sind kurzfristige Dienstplanänderungen rechtens?

Nach Bekanntgabe des Dienstplans kurzfristig, also am selben Tag oder einen Tag vorher „Pflicht-Frei“ zu bekommen oder zum Dienst gerufen zu werden, ist nicht ohne dein geäußertes Einverständnis möglich. Der Arbeitgeber hat kein Weisungs- bzw. Direktionsrecht in deiner Freizeit!

 
 

Ist ein Dienstplan „unter Vorbehalt“ gültig und möglich?

Nein. Da Pflegende in aller Regel keine Abrufarbeit leisten, muss der Dienstplan für dich verbindlich bekannt gegeben werden (vgl. § 12 TzBfG: Arbeit auf Abruf). Es bedürfte einer vertraglichen Vereinbarung, dass du deine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hast. Auch hier gilt, dass der Abruf zur Arbeit mindestens vier Tage vorher erfolgen muss.

Rechtstipps-Paragraph
 
 
 
 

Gibt es eine Dienstverpflichtung im Notfall?

Oft hören wir, dass bei Personalmangel ein Notfall vorliege und dass der Arbeitgeber daher zum Dienst verpflichten kann. - Das ist aber nicht richtig. Ein struktureller Personalmangel ist kein Notfall, sondern liegt im Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Sein Betriebsrisiko kann der Arbeitgeber jedoch nicht auf die Mitarbeiter abwälzen.

Der Arbeitgeber hat für die ausreichende Personalbesetzung zu sorgen, er kann hierfür verschiedene organisatorische Kooperationen und Vorsichtsmaßnahmen treffen! – Mach dich nicht zum Lückenbüßer und „Ja-Sager“, das ist ein gefährlicher Teufelskreis, der illegal ist und langfristig dir, deinen Kollegen und auch Patienten schaden kann!

 
 

Muss ich aus dem Frei / Urlaub „einspringen“ (z.B. für erkrankte Kolleg/innen)?

Durch Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht über die Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Dienste und Schichten wirksam ausgeübt. Änderungen sind min. vier Tage im Voraus zu besprechen (s.o.). Das heißt, du hast hiermit deine Sollarbeitszeit erfüllt und bist nicht verpflichtet, deine Freizeit oder deinen Urlaub zu unterbrechen. Abmahnungen oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen, weil du in deinem Frei nicht am Telefon erreichbar warst, sind unzulässig!

Lass dich nicht einschüchtern: Wir haben schon von Leitungen gehört, die sogar persönlich vor der Haustür einer Arbeitnehmerin standen, um sie zur kurzfristigen Dienstaufnahme zu bewegen und die eine Abmahnung verschickten, da die Arbeitnehmerin sich der Erreichbarkeit entzogen habe. – Das ist nicht rechtens.

Auch Skizzen, in denen Pflegende für alle kommenden Dienstpläne in ihrem Frei Tage angeben, an denen sie bereit sein würden, im Fall des kurzfristigen Ausfalls von Personal freiwillig einzuspringen, sind ebenfalls nicht legal! Dies wäre ein „Rufbereitschaftsdienst“ durch die Hintertür.

Macht euch keine Sorgen: Ein Arbeitgeber wird vermutlich IMMER auf legalem Wege Personal finden können. – Die Frage ist nur, was es kostet. Macht euch nicht zur billigen Notlösung auf Kosten eurer eigenen Gesundheit!

 
 

Für meinen neuen Job bin ich durch halb Deutschland gezogen. Jetzt möchte ich Weihnachten zuhause verbringen, wir haben aber eine generelle Urlaubssperre bekommen. Ist das okay?

Ja. Der Arbeitgeber kann für bestimmte Zeiten im Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Gründen eine Urlaubssperre festlegen. Das heißt, in diesem Zeitraum werden generell keine Urlaubsanträge genehmigt. Das muss mit dem Betriebsrat, dem Personalrat oder der MAV abgesprochen sein. Gibt es kein Mitarbeitervertretungsorgan im Betrieb, bestimmt der Arbeitgeber das alleine.

 
 
 

Diese Liste ist schon recht lang, aber wir haben immer Platz für euch! Schickt uns, was euch bewegt oder ruft uns an und wir nehmen hier eure Themen auf oder beraten euch individuell zu euren Fragen und Problemen. Wir freuen uns von euch zu hören!

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